Berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO — was das für Werbebriefe bedeutet
Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erlaubt Unternehmen, personenbezogene Daten für Direktwerbung zu verarbeiten, ohne vorher eine Einwilligung einzuholen — Erwägungsgrund 47 der DSGVO nennt Direktwerbung ausdrücklich als Beispiel. Voraussetzung ist eine Interessenabwägung zugunsten des Werbenden und die Möglichkeit für den Empfänger, jederzeit zu widersprechen.
Sechs Rechtsgrundlagen, eine passt hier
Art. 6 DSGVO listet sechs mögliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf — von der Einwilligung bis zur gesetzlichen Pflicht. Für Werbebriefe greift Buchstabe f: das berechtigte Interesse. Es erlaubt die Verarbeitung, wenn ein Unternehmen ein nachvollziehbares eigenes Interesse hat, dieses nicht durch die Rechte der betroffenen Person überwogen wird und keine speziellere Grundlage (etwa eine Einwilligung) zwingend erforderlich ist.
Erwägungsgrund 47 macht die Sache eindeutig: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Damit ist Post-Direktwerbung einer der wenigen Fälle, in denen die Verordnung selbst die Abwägung vorzeichnet, statt sie völlig offenzulassen.
Wie die Abwägung tatsächlich abläuft
Zwei Fragen zählen: Wie stark ist das unternehmerische Interesse (etwa Neukundengewinnung)? Und wie stark greift die Verarbeitung in die Rechte des Empfängers ein? Ein einzelner Brief an eine öffentlich bekannte Geschäftsadresse, ohne sensible Daten, mit klarem Widerspruchsrecht — das kippt praktisch immer zugunsten des Versenders.
Anders liegt der Fall, wenn sensible Informationen verarbeitet werden, die Frequenz sehr hoch ist oder bereits ein Widerspruch vorliegt. Dann verschiebt sich die Abwägung, und dieselbe Rechtsgrundlage trägt nicht mehr.
Was trotzdem zu tun bleibt
Berechtigtes Interesse befreit nicht von den übrigen DSGVO-Pflichten. Der Empfänger muss über die Verarbeitung informiert werden können — in der Praxis reicht ein knapper Hinweis im Brief oder auf der Website — und ihm muss ein einfacher Widerspruchsweg offenstehen. Beides gehört sichtbar in den Brief.
Häufige Fragen
Ein kurzer Hinweis auf Rechtsgrundlage und Widerspruchsmöglichkeit ist gängige Praxis und stärkt die Transparenz, auch wenn die Formulierung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Für E-Mail setzt sich in der Praxis meist das strengere Einwilligungserfordernis aus § 7 UWG durch — Unternehmen sollten sich dort nicht allein auf berechtigtes Interesse verlassen.