DSGVO-Pflichtangaben im Werbebrief: was rein muss
Ein DSGVO-konformer Werbebrief sollte einen kurzen Hinweis auf die Rechtsgrundlage (berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sowie eine klar erkennbare, einfache Widerspruchsmöglichkeit enthalten — meist ein Satz im Fußbereich mit Kontaktweg für den Widerspruch.
Keine Formvorschrift, aber eine Transparenzpflicht
Eine exakte Formulierung schreibt die DSGVO für Werbebriefe nicht vor, wohl aber allgemeine Transparenz über die Datenverarbeitung. Ein kurzer, klar sichtbarer Hinweis — meist als Fußtext im unteren Bereich — erfüllt diese Pflicht und signalisiert dem Empfänger nebenbei, dass hier sorgfältig gearbeitet wurde.
Zwei Bausteine, mehr braucht es nicht
Erstens die Rechtsgrundlage: ein Satz, der klarstellt, dass die Zusendung auf Grundlage des berechtigten Interesses an der Neukundengewinnung erfolgt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Zweitens die Widerspruchsmöglichkeit: ein einfacher Weg — meist eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer —, über den formlos widersprochen werden kann.
Eine gängige Formulierung
Kompakt und ausreichend ist sinngemäß: „Diese werbliche Postsendung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Widerspruch jederzeit formlos möglich an [E-Mail-Adresse].“ Diese Zeile passt als kleine Fußzeile unten auf die Seite, ohne das Layout des eigentlichen Briefs zu stören.
Was nach dem Hinweis noch zu tun bleibt
Der Hinweis allein genügt nicht — eingehende Widersprüche müssen tatsächlich erfasst und bei künftigen Kampagnen berücksichtigt werden. Eine gepflegte Sperrliste ist deshalb die notwendige Ergänzung zum Transparenzhinweis im Brief.
Häufige Fragen
Eine exakte Formulierung ist nicht vorgeschrieben, die zugrunde liegende Transparenzpflicht der DSGVO gilt aber grundsätzlich auch für postalische Werbung.
Üblich ist eine kleine Fußzeile am unteren Rand der Seite, damit sie nicht vom eigentlichen Inhalt ablenkt, aber gut auffindbar bleibt.