RECHT & DSGVO

Abmahnung wegen Werbebrief — wann drohen wirklich Konsequenzen?

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Kurz gesagt

Eine Abmahnung wegen eines B2B-Werbebriefs droht in der Praxis vor allem dann, wenn der Empfänger vorher erkennbar widersprochen hat, die Ansprache in sehr hoher Frequenz wiederholt wird oder sensible Daten unsachgemäß verarbeitet wurden. Ein einzelner, sachlicher Brief an eine öffentliche Geschäftsadresse ohne vorherigen Widerspruch ist rechtlich weitgehend unkritisch.

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Drei Konstellationen, die tatsächlich riskant sind

Anders als bei E-Mail oder Telefon steht die Rechtslage beim Brief grundsätzlich auf Seiten des Versenders. Ein Risiko entsteht trotzdem in drei erkennbaren Fällen: Der Empfänger hat bereits widersprochen und wird trotzdem weiter angeschrieben; die Ansprache erfolgt so häufig oder umfangreich, dass sie als Belästigung gilt; oder es werden mehr Daten verarbeitet, als für die Ansprache nötig wären.

Was im Ernstfall tatsächlich passiert

Eine Abmahnung fordert typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung plus Erstattung der Anwaltskosten. Anders als bei E-Mail — dort werden Abmahnungen häufig automatisiert und massenhaft ausgesprochen — bleiben Abmahnungen wegen einzelner Werbebriefe deutlich seltener, schon weil der Postversand naturgemäß nicht in derselben Geschwindigkeit skaliert wie eine E-Mail-Kampagne.

Wie sich das Risiko von vornherein senken lässt

Drei Maßnahmen tragen den Großteil der Absicherung: eine gepflegte Sperrliste, in die jeder Widerspruch sofort einfließt; eine sachliche, nicht aufdringliche Tonalität im Brief selbst; und ein klar erkennbarer Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit, etwa im DSGVO-Footer. Wer diese drei Punkte einhält, bewegt sich in der Praxis sicher innerhalb des berechtigten Interesses.

Häufige Fragen

Nein — ein einzelner sachlicher Werbebrief an eine öffentlich auffindbare Geschäftsadresse ist rechtlich weitgehend unkritisch, solange kein vorheriger Widerspruch vorliegt.

Das hängt vom Einzelfall ab, umfasst aber typischerweise Anwaltskosten und die Aufforderung zur Unterlassungserklärung. Bei E-Mail-Abmahnungen wird häufig eine Größenordnung ab rund 500 € genannt.

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